I. Allgemeines 1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese
Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch
Auftragsannahme/Ausführung/Lieferung nicht Vertragsinhalt. 2. Der
Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form
– Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen. 3. Die zu einem Angebot des Lieferers gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie
Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der
Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen
in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. 4. Muster werden nur gegen
Berechnung geliefert.
II. Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist die
schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines
Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das
Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 2. Werden
Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 %,
mindestens jedoch um 2 Stück über- oder unterschritten werden. Berechnet wird
die Liefermenge.
III. Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist
die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum (auch bei Teillieferungen) oder innerhalb 10 Tagen mit
2 % Skonto zu leisten. 3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV.
Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den
Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung evtl. erforderlicher behördlicher
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt
hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies
gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die
Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder
die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist –
außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw.
die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu
vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-
bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des
Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die
Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder
das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet. 7. Gewährt der Besteller dem in Verzug
befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –
eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist
der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt
VIII.2. dieser Bedingungen.
V. Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert
sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die
dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen,
die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den
Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
ist. 2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle
Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den
Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises
als abgetreten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. 3. Der Lieferer ist
berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 4. Der
Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 6. Der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. |
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VII. Gewährleistung Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leitstet der
Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII –
Gewähr wie folgt: Sachmängel 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich
nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herauszustellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller
dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die
daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus,
ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte. 4. Der Besteller hat im Rahmen des gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Keine
Gewähr wird insbesondere in folgenden Fälle übernommen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu
verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel 7. Führt die Benutzung des
Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
8. Die in Abschnitt VII.7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt VIII.2. für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn – der Besteller den
Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, – der Besteller den Lieferer in
angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt
VII.7. ermöglicht, – dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, – der Rechtsmangel nicht auf
einer Anweisung des Bestellers beruht und – die Rechtsverletzung nicht dadurch
verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert
oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung
anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen des Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend. 2. Für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er
arglistig verschwiegen hat, und bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produktionshaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
IX. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen
Rechtsansprüchen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder
arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produktionshaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem
dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr
als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im
gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht
zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu
verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des
Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers Klage zu erheben. |